«Was du heute kannst besorgen ...

...das verschiebe nicht auf morgen.“ Die Folgen eines Unfalles, einer Krankheit oder von Altersschwäche können jeden treffen. Aber wer kümmert sich bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit um die notwendigen Angelegenheiten?

 

Bei guter geistiger Gesundheit können sowohl mit dem Vorsorgeauftrag als auch mit der Patientenverfügung die persönlichen Angelegenheiten geregelt und Anordnungen getroffen werden, die einem wichtig sind. In beiden Dokumenten wird für den Ernstfall festgelegt, wer welche Aufgaben wahrnehmen soll. Mit einer Vollmacht ist dies nur in einem begrenzten Rahmen möglich (FAQ).

  

Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben werden. Datum und Unterschrift sind notwendig. Wenn der Vorsorgeauftrag nicht von Hand geschrieben wird, muss er beim Notariat öffentlich beurkundet werden.

 

Im Vorsorgeauftrag werden Angelegenheiten für den Fall einer Urteilsunfähigkeit geregelt. Darin wird festgelegt, in welchen Bereichen die eingesetzte Person oder Fachstelle handeln darf. Mögliche Tätigkeiten sind:

  • Die Personensorge (z.B. Bearbeiten der Post, Entscheide rund um die Gesundheit und Pflege sowie Wohnsituation),
  • die Vermögenssorge (z.B. Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens, Erledigung der Steuererklärung sowie des Zahlungsverkehrs),
  • und die Rechtsvertretung (z.B. Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten in persönlichen oder vermögensrechtlichen Belangen).

 

Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung eines Vorsorgeauftrages bieten die Pro Senectute, Caritas, die Notariate des Bezirks Meilen sowie Anwältinnen und Anwälte an. Das Zivilstandsamt registriert den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages gegen einen Unkostenbeitrag in einer zentralen Datenbank. Bei der KESB Bezirk Meilen kann der Vorsorgeauftrag gegen eine einmalige Gebühr hinterlegt werden. Wir die Validierung eines Vorsorgeauftrags geprüft, sind wir verpflichtet, den Leumund einer oder eines Vorsorgebeauftragten zu prüfen. Dazu benötigen wir einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und aus dem Strafregister.

 

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird festgehalten, wer die Vertretung für medizinische Entscheidungen übernehmen soll, mit welchen medizinischen oder pflegerischen Massnahmen die Person einverstanden ist und welche sie ablehnt. Es empfiehlt sich, die vorgesehene Regelung mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sowie mit Datum und Unterschrift versehen sein. Sie kann von Hand oder per Computer geschrieben werden. Ausserdem sind dafür im Internet diverse Vorlagen und Formulare zu finden. Eine Patientenverfügung gilt nur für die Dauer der Urteilsunfähigkeit.

 

Vollmacht

Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag wird eine Vollmacht per Ausstellungsdatum gültig und nicht erst bei Urteilsunfähigkeit. Ausserdem kann sie über die Urteilsfähigkeit oder den Tod hinaus ausgestellt werden, was in der Praxis aber oftmals nicht akzeptiert wird. Ein Vorsorgeauftrag ist in diesem Fall zusätzlich notwendig.

Kontakt

KESB Bezirk Meilen

obere Wiltisgasse 48

Postfach 332

8700 Küsnacht

Telefon 044 913 39 99


Links




Merkblatt Vorsorgeauftrag


Formular Hinterlegung Vorsorgeauftrag


Formular Validierung Vorsorgeauftrag


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage fmh

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