«Was du heute kannst besorgen ...
...das verschiebe nicht auf morgen.“ Die Folgen eines Unfalles, einer Krankheit oder von Altersschwäche können jeden treffen. Aber wer kümmert sich bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit um die notwendigen Angelegenheiten?
Bei guter geistiger Gesundheit können sowohl mit dem Vorsorgeauftrag als auch mit der Patientenverfügung die persönlichen Angelegenheiten geregelt und Anordnungen getroffen werden, die einem wichtig sind. In beiden Dokumenten wird für den Ernstfall festgelegt, wer welche Aufgaben wahrnehmen soll. Mit einer Vollmacht ist dies nur in einem begrenzten Rahmen möglich (FAQ).
Vorsorgeauftrag
Der Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben werden. Datum und Unterschrift sind notwendig. Wenn der Vorsorgeauftrag nicht von Hand geschrieben wird, muss er beim Notariat öffentlich beurkundet werden.
Im Vorsorgeauftrag werden Angelegenheiten für den Fall einer Urteilsunfähigkeit geregelt. Darin wird festgelegt, in welchen Bereichen die eingesetzte Person oder Fachstelle handeln darf. Mögliche Tätigkeiten sind:
Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung eines Vorsorgeauftrages bieten die Pro Senectute, Caritas, die Notariate des Bezirks Meilen sowie Anwältinnen und Anwälte an. Das Zivilstandsamt registriert den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages gegen einen Unkostenbeitrag in einer zentralen Datenbank. Bei der KESB Bezirk Meilen kann der Vorsorgeauftrag gegen eine einmalige Gebühr hinterlegt werden. Wir die Validierung eines Vorsorgeauftrags geprüft, sind wir verpflichtet, den Leumund einer oder eines Vorsorgebeauftragten zu prüfen. Dazu benötigen wir einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und aus dem Strafregister.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung wird festgehalten, wer die Vertretung für medizinische Entscheidungen übernehmen soll, mit welchen medizinischen oder pflegerischen Massnahmen die Person einverstanden ist und welche sie ablehnt. Es empfiehlt sich, die vorgesehene Regelung mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sowie mit Datum und Unterschrift versehen sein. Sie kann von Hand oder per Computer geschrieben werden. Ausserdem sind dafür im Internet diverse Vorlagen und Formulare zu finden. Eine Patientenverfügung gilt nur für die Dauer der Urteilsunfähigkeit.
Vollmacht
Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag wird eine Vollmacht per Ausstellungsdatum gültig und nicht erst bei Urteilsunfähigkeit. Ausserdem kann sie über die Urteilsfähigkeit oder den Tod hinaus ausgestellt werden, was in der Praxis aber oftmals nicht akzeptiert wird. Ein Vorsorgeauftrag ist in diesem Fall zusätzlich notwendig.
Kontakt
KESB Bezirk Meilen
obere Wiltisgasse 48
Postfach 332
8700 Küsnacht
Telefon 044 913 39 99
Links
Merkblatt Vorsorgeauftrag
Formular Hinterlegung Vorsorgeauftrag
Formular Validierung Vorsorgeauftrag