Das Wohl des Kindes
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Unversehrtheit sowie auf eine gute und gesunde Entwicklung. Es ist die Aufgabe der Eltern, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung zu sorgen.
Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die in schwierigen Situationen beraten und unterstützen. Wenn trotz aller Bemühungen der Eltern, der Familie, der Schule sowie der Erziehungsberatung keine Verbesserung erzielt werden kann, muss die KESB handeln. Trifft bei der KESB eine Meldung ein, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, die Situation umfassend abzuklären.
Gemeinsame elterliche Sorge
Heute ist die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten wie auch bei geschiedenen Eltern die Regel. Unverheiratete Eltern regeln die elterliche Sorge am einfachsten gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt. Vergessen Sie dabei bitte nicht, die Zuteilung der Erziehungsgutschrift festzulegen. Wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu entscheiden, die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen zu wollen, müssen Sie der KESB das entsprechende Formular in dreifacher Ausführung zur Überprüfung und Genehmigung einreichen.
Wollen Sie als geschiedener Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, so müssen Sie sich an das Bezirksgericht wenden. Als nicht verheirateter Elternteil wenden Sie sich in der gleichen Situation an die KESB.
Unterhalt
Die folgende Fachstelle ist für eine Beratung bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge oder des Unterhalts sowie dessen Berechnung zuständig:
Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst
Beratung Vaterschaft / Unterhalt / elterliche Sorge
Guyer-Zeller-Strasse 6
Postfach 1299
8620 Wetzikon
Telefon 043 259 80 30
Kindesvermögen
Im Rahmen der elterlichen Sorge haben Mutter und Vater das Recht und die Pflicht, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten. Dieses darf nicht für den laufenden Unterhalt, die Erziehung oder Ausbildung verwendet werden. Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde auf Verlangen ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Das Kindesvermögen geht mit Volljährigkeit automatisch an das Kind über.
Wichtige Adressen
Kinder- und Jugendhilfezentrum Meilen General-Wille-Strasse 59, 8706 Feldmeilen |
043 258 47 00
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Mütter- und Väterberatung General-Wille-Strasse 59, 8706 Feldmeilen |
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Amt für Jugend und Berufsberatung Guyer-Zeller-Strasse 6, 8620 Wetzikon Abteilungen: |
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Vaterschaft / Unterhalt / elterliche Sorge |
043 259 80 30 | |||||||||||
Regionaler Rechtsdienst |
043 259 80 32 | |||||||||||
Regionalstelle Pflegefamilie |
043 259 80 40 |
Kontakt
KESB Bezirk Meilen
obere Wiltisgasse 48
Postfach 332
8700 Küsnacht
Telefon 044 913 39 99
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