Das Wohl des Kindes

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Unversehrtheit sowie auf eine gute und gesunde Entwicklung. Es ist die Aufgabe der Eltern, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung zu sorgen.

Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die in schwierigen Situationen beraten und unterstützen. Wenn trotz aller Bemühungen der Eltern, der Familie, der Schule sowie der Erziehungsberatung keine Verbesserung erzielt werden kann, muss die KESB handeln. Trifft bei der KESB eine Meldung ein, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, die Situation umfassend abzuklären.

 

Gemeinsame elterliche Sorge

Heute ist die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten wie auch bei geschiedenen Eltern die Regel. Unverheiratete Eltern regeln die elterliche Sorge am einfachsten gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt. Vergessen Sie dabei bitte nicht, die Zuteilung der Erziehungsgutschrift festzulegen. Wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu entscheiden, die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen zu wollen, müssen Sie der KESB das entsprechende Formular in dreifacher Ausführung zur Überprüfung und Genehmigung einreichen. 

 

Wollen Sie als geschiedener Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, so müssen Sie sich an das Bezirksgericht wenden. Als nicht verheirateter Elternteil wenden Sie sich in der gleichen Situation an die KESB.

 

Unterhalt

Die folgende Fachstelle ist für eine Beratung bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge oder des Unterhalts sowie dessen Berechnung zuständig:

 

Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst

Beratung Vaterschaft / Unterhalt / elterliche Sorge

Guyer-Zeller-Strasse 6

Postfach 1299

8620 Wetzikon

Telefon 043 259 80 30 

 

Kindesvermögen

Im Rahmen der elterlichen Sorge haben Mutter und Vater das Recht und die Pflicht, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten. Dieses darf nicht für den laufenden Unterhalt, die Erziehung oder Ausbildung verwendet werden. Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde auf Verlangen ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Das Kindesvermögen geht mit Volljährigkeit automatisch an das Kind über.

 

Wichtige Adressen

Kinder- und Jugendhilfezentrum Meilen

General-Wille-Strasse 59, 8706 Feldmeilen

 

043 258 47 00

 

                   

Mütter- und Väterberatung

General-Wille-Strasse 59, 8706 Feldmeilen

                       

Amt für Jugend und Berufsberatung

Guyer-Zeller-Strasse 6, 8620 Wetzikon

Abteilungen:

                       

Vaterschaft / Unterhalt / elterliche Sorge

  043 259 80 30                    

Regionaler Rechtsdienst

  043 259 80 32                    

Regionalstelle Pflegefamilie

  043 259 80 40                    

Kontakt und Öffnungszeiten

KESB Bezirk Meilen

obere Wiltisgasse 48

Postfach 332

8700 Küsnacht

 

Telefon 044 913 39 99

 

 

 

 

 

 

Telefonisch erreichbar

Montag bis Freitag

08.30 bis 11.30 Uhr

13.30 bis 16.30 Uhr

 

 

 

Auskunft zum Kindes- und Erwachsenenschutz

Donnerstag Nachmittag

Telefon 044 913 39 89