Was ist Erwachsenenschutz?

Erwachsene erledigen die Dinge im Leben normalerweise selber. Wenn sie wichtige

Angelegenheiten nicht mehr alleine erledigen oder entscheiden können, kann es

sein, dass es Gefahren und Probleme für sie gibt. Zum Beispiel:

- Wenn sie nicht für ihre Gesundheit sorgen können (beim Essen, bei der Hygiene, bei Krankheiten).

- Wenn sie ihre Geld-Angelegenheiten nicht selber regeln können.

Die Betroffenen benötigen Unterstützung und Schutz, damit sie keine Nachteile

erleiden. Das nennt man Erwachsenenschutz.

 


Wann braucht es eine Beistandschaft?

Die KESB ordnet eine Beistandschaft an,

- wenn man wichtige Angelegenheiten nicht alleine erledigen oder entscheiden kann,

- wenn man Unterstützung und Schutz benötigt und

- wenn man die Hilfe im privaten Umfeld nicht bekommt.

Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, ernennt sie eine Beiständin oder einen Beistand. Die Beiständin oder der Beistand hilft der betroffenen Person bestimmte Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung soll der betroffenen Person so viel Selbständigkeit wie möglich lassen. Sie muss aber genügend Schutz bieten, damit der Person kein Schaden entsteht.

 


Welche Arten von Beistandschaften gibt es?

Es gibt vier Arten von Beistandschaft. Sie heissen: Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft. Was die einzelnen Beistandschaften beinhalten, wird nachfolgend erklärt.

Die Begleitbeistandschaft gibt es für eine Person, die zum Erledigen von gewissen Angelegenheiten Unterstützung (z.B. beim Ausfüllen der Steuererklärung), Beratung (z.B. beim Suchen einer Wohnung) oder Begleitung (z.B. beim Organisieren eines

Transports zu einem Arzttermin) braucht. Die betroffene Person bleibt aber selbständig, und entscheidet und erledigt ihre Dinge immer selber.

Die Vertretungsbeistandschaft gibt es für eine Person, die nicht mehr alle Angelegenheiten selbst regeln und erledigen kann. Zum Beispiel, weil die Person krank oder vergesslich ist. Die betroffene Person lässt sich bei gewissen Angelegenheiten vertreten (z.B. beim Bezahlen der Rechnungen oder beim Erstellen der Steuererklärung), die sie nicht alleine regeln kann. Die Beiständin oder der Beistand handelt und entscheidet dann an Stelle der betroffenen Person. Im Gegensatz zur Begleitbeistandschaft kann die Vertretungsbeistandschaft auch ohne Zustimmung der Person angeordnet werden.

Die Mitwirkungsbeistandschaft gibt es für eine Person, die in vielen Angelegen-heiten selbständig sein kann. Die betroffene Person braucht nur teilweise Schutz. Bei gewissen Angelegenheiten muss die Beiständin oder der Beistand aber einverstanden sein (z.B. beim Abschluss eines Kaufvertrages über einen bestimmten Geldbetrag hinaus). Die Person ist nur in diesen Angelegenheiten in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt.

Die umfassende Beistandschaft gibt es für eine Person, die sehr viel Schutz und Unterstützung braucht. Die betroffene Person ist nur in wenigen alltäglichen Angelegenheiten fähig zu entscheiden und zu handeln. Sie kann alle anderen Angelegenheiten nicht regeln. Jemand muss das für sie machen. Der Person wird darum die Handlungsfähigkeit entzogen. Das heisst: Sie darf nicht mehr selber entscheiden und handeln. Die umfassende Beistandschaft wird heutzutage nur äusserst selten angeordnet.

 


Kann ich meine Beiständin oder meinen Beistand selber wählen?

Jede hilfsbedürftige Person kann eine Vertrauensperson als Beiständin oder als Beistand vorschlagen. Die KESB prüft in einem persönlichen Gespräch, ob diese die Voraussetzungen zur Mandatsführung erfüllt und das Amt einer Beiständin oder eines Beistands annehmen will. Die KESB Bezirk Meilen verfügt über einen Pool geeigneter privater Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Neben der Möglichkeit eine Privatperson mit der Führung der Beistandschaft zu beauftragen, kann die KESB auch eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand einsetzen. Im Bezirk Meilen arbeiten diese bei der Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen.

 


Wer trägt die Kosten für das Verfahren vor der KESB und für die Beistandschaft?

Die Verfahren bei der KESB kosten etwas. Diese Verfahrenskosten muss die betroffene Person übernehmen, wenn sie genug Einkommen oder Vermögen hat. Hat sie nicht genug Geld, um die Kosten der KESB zu bezahlen, kann sie beantragen, dass sie vorerst nicht bezahlen muss. Beiständinnen und Beistände für Erwachsene erhalten für ihre Arbeit eine Entschädigung. Wenn genug Geld da ist, wird diese Entschädigung aus dem Geld der Person bezahlt, die Hilfe bekommt. Wenn die betroffene Person nicht genug Geld hat, wird die Entschädigung durch die Wohnsitzgemeinde bezahlt.

 


Kontakt

KESB Bezirk Meilen

obere Wiltisgasse 48

Postfach 332

8700 Küsnacht

Telefon 044 913 39 99



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Auskunft zum Kindes- und Erwachsenenschutz

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