Was sind die Voraussetzungen für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen?
Die KESB prüft, ob und wieweit eine Gefährdung vorliegt. Zudem muss die betroffenen Person schutzbedürftig sein. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selber Hilfe zu organisieren bzw. die Eltern ihre Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Behördliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Es ist die mildeste, Erfolg versprechende zu wählen. Freiwillige Hilfsangebote haben Vorrang.
Soll eine Meldung an die KESB eingereicht werden?
Grundsätzlich kann jede Person bei der KESB schriftlich eine Meldung einreichen. Wenn Sie sich sorgen, dass es einem Kind oder einer erwachsenen Person nicht gut geht und Sie vermuten, dass das Kind oder die erwachsene Person auf Schutz angewiesen sein könnte, können Sie dies der KESB mittels Formular melden.
Sind Sie unsicher, ob Sie eine Meldung einreichen sollen oder nicht, können Sie sich
jeden Donnerstag von 13.30 -16.30 Uhr an unser Auskunftstelefon unter der
Nummer 044 913 39 89 wenden.
Kann eine Meldung anonym eingereicht werden?
Bei einer anonymen Meldung sind seitens KESB keine Rückfragen möglich. Die Gefahr einer missbräuchlichen Meldung ist erhöht. Deshalb sind anonyme Meldungen nicht erwünscht.
Wie läuft ein Verfahren bei der KESB ab?
Wenn die KESB von jemandem weiss, dem es nicht gut geht und vielleicht in Gefahr ist, muss sie prüfen, ob das stimmt. Die KESB muss schauen, ob das Kind oder die erwachsene Person Schutz braucht. Man sagt dem: Die KESB eröffnet ein
Verfahren. Um herauszufinden, ob das Kind oder die erwachsene Person Hilfe braucht, muss die KESB eine Abklärung machen. Sie macht dies meistens selbst. Manchmal gibt die KESB auch einer Fachstelle einen entsprechenden Auftrag.
In einem ersten Schritt wird die KESB ein Gespräch mit der betroffenen Person bzw.
bei Kindern mit den Eltern führen. Vielleicht muss die KESB auch hören, was andere zur Situation sagen. Sie muss deshalb auch weitere Auskünfte einholen. Zum Beispiel bei der Familie, beim Sozialdienst, der Ärztin oder beim Arzt. Die KESB informiert, bei wem sie Auskünfte einholt. So bekommt die KESSB ein umfassendes Bild. Die Schutzbedürftigkeit oder die potentielle Gefährdung kann so besser eingeschätzt werden. Nach der Abklärung entscheidet die KESB, ob das Kind oder die erwachsene Person Schutz braucht. Bevor die KESB einen Entscheid fällt, teilt sie ihr Abklärungsergebnis und das weitere Vorgehen der betroffenen Person und bei Kindern ihren Eltern mit. So wird das rechtliche Gehör gewährt. Danach entscheidet die KESB. Mit dem Entscheid der KESB wird das Verfahren abgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen der KESB und einer Beistandschaft?
Die KESB ist eine Behörde. Sie klärt ab und entscheidet. Die Beistandschaft ist eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme. Sie wird durch eine Beistandsperson geführt. Diese arbeitet nicht bei der KESB.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden bin?
Gegen Entscheide der KESB kann man sich wehren. Die betroffenen Personen, ihr Anwalt oder nahestehende Personen können eine Beschwerde schreiben. Bei der Beschwerde handelt es sich um einen Brief an den Bezirksrat (im Bezirk Meilen ist das der Bezirksrat Meilen). In diesem Brief muss festgehalten werden, weshalb man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist. Der Brief muss innert einer bestimmten Zeit abgeschickt werden. Ganz am Ende von jedem Entscheid steht, wie viel Zeit man hat, um den Brief abzuschicken. Es ist wichtig, dass diese Frist eingehalten wird.
Was ist die KESCHA?
Die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA bietet Information und Beratung für Personen, die von einer Massnahme der KESB betroffen sind. Unter anderem berät sie Personen, die Fragen zur Beistandschaft oder zu Verfahren der KESB oder des Gerichts haben.
Kontakt
KESB Bezirk Meilen
obere Wiltisgasse 48
Postfach 332
8700 Küsnacht
Telefon 044 913 39 99