Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument in dem Sie schreiben, wer Sie vertreten soll, wenn Sie urteilsunfähig werden. Urteilsunfähig kann man zum Beispiel wegen eines Unfalls oder einer Krankheit werden.
Wer kann mich beraten bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrags?
Für über 60jährige bietet die Pro Senectute eine Beratung an. Ebenso stehen die Notariate des Bezirks Meilen für Fragen zur Verfügung. Auch weitere in diesem Bereich tätige Fachpersonen können angefragt werden.
Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag?
Es gibt zwei Varianten für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages:
1. Der Vorsorgeauftrag kann eigenhändig geschrieben werden.
Der eigenhändig geschriebene Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden
Person von Anfang bis Ende von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Es ist gut, wenn Sie sich auf dieses Datum hin die Urteilsfähigkeit bestätigen lassen.
2. Der Vorsorgeauftrag kann öffentlich beurkundet werden.
Sie können sich beim Notar beraten lassen. Dieser macht mit Ihnen
zusammen einen Vorsorgeauftrag, der auf Sie zugeschnitten ist. Er beurteilt, ob
Sie urteilsfähig sind und macht im Anschluss eine öffentliche Beurkundung.
Wie wird ein Vorsorgeauftrag gültig (validiert)?
Ein Vorsorgeauftrag kann nur für gültig erklärt werden, wenn die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Das muss eine Ärztin oder ein Arzt feststellen. Das Original des Vorsorgeauftrags muss der KESB eingereicht werden. Wenn möglich wird ein ärztliches Zeugnis mitgeschickt, das festhält, dass die betroffene Person urteilsunfähig ist. Bevor der Vorsorgeauftrag für gültig erklärt werden kann (validiert wird), muss die KESB Abklärungen treffen. Sie spricht, wenn möglich, mit der betroffenen und mit der vorsorgebeauftragten Person. Mit der vorsorgebeauftragten Person wird besprochen, ob diese in der Lage ist, sich um die Belange der urteilsunfähigen Person zu kümmern, und das Mandat übernehmen will.
Ist es möglich, eine im Ausland wohnhafte Person als vorsorgebeauftragte Person im Vorsorgeauftrag einzusetzen?
Dies ist grundsätzlich möglich. Muss der Vorsorgeauftrag durch die KESB für gültig
erklärt werden (Validierung), prüft die KESB auch, ob die vorgesehene vorsorgebeauftragte Person geeignet ist, aus der Ferne die Angelegenheiten der
betroffenen Person zu erledigen. Um die Eignung prüfen zu können, führt die
KESB im Rahmen der Abklärung ein Eignungsgespräch mit der vorsorgebe-auftragten Person. Mindestens zu diesem Gespräch ist die Anwesenheit erforderlich.
Wo kann ich den Vorsorgeauftrag aufbewahren?
Jede Person kann frei wählen, wo sie den Vorsorgeauftrag aufbewahren möchte. Es ist möglich, den Vorsorgeauftrag bei der KESB Bezirk Meilen für eine einmalige Gebühr von CHF 150.00 zu hinterlegen. Zusätzlich kann beim Zivilstandsamt der Wohnsitzgemeinde registriert werden, wo sich der Vorsorgeauftrag befindet. Das Zivilstandsamt führt ein Schweiz weites Register. Es wird empfohlen, die beauftragte Person über ihre Einsetzung als Vorsorgebeauftragte:r und den Aufbewahrungsort des Originals zu informieren.
Kann ich einen Vorsorgeauftrag widerrufen oder abändern?
Es ist immer möglich, den Vorsorgeauftrag zu widerrufen oder abzuändern. Die Vernichtung des bestehenden Vorsorgeauftrags und aller vorhandenen Kopien ist eine Möglichkeit. Der Vorsorgeauftrag kann auch jederzeit schriftlich widerrufen oder abgeändert werden. Wird ein neuer Vorsorgeauftrag gemacht, ohne dass der frühere ausdrücklich aufgehoben wurde, so gilt der neuere, ausser es wurde ausdrücklich geschrieben, dass er die „alte“ Version nur ergänzt.
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